Richtlinie für Foto- und Filmaufnahmen im Humboldt Forum im Berliner Schloss
A. Einleitung
Die Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss (im Folgenden SHF) ermöglicht gemeinsam mit den weiteren Akteuren, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Stadtmuseum Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin, das kulturelle Nutzungskonzept „Humboldt Forum“. Die SHF ist Eigentümerin des Grundstücks (Anlage 1), auf dem sich das „Humboldt Forum“ befindet und somit berechtigt, über die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen (im Folgenden Aufnahmen) auf ihrem Grundstück zu entscheiden. Die nachfolgenden Regelungen geben darüber Auskunft, in welchen Fällen die Anfertigung von Aufnahmen einer Zustimmung bedarf. Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen sind Urheberschutzgesetze, Persönlichkeitsrechte und konservatorische Einschränkungen zu beachten.
B. Aufnahmen im Rahmen der aktuellen Medienberichterstattung
Aufnahmen im Rahmen der aktuellen Medienberichterstattung sind im Außen- und Innenbereich grundsätzlich erlaubt. Aus organisatorischen, technischen und konservatorischen Gründen bitten wir um eine vorherige Anmeldung unter [email protected] oder unter Verwendung der nachfolgend genannten Online-Anträge.
I. Ausstellung der Staatlichen Museen zu Berlin Preußischer Kulturbesitz: Ethnologisches Museum und Museum für Asiatische Kunst (2. und 3. OG, vgl. Anlage 2, rote Fläche)
Für Foto- und Filmaufnahmen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in der Ausstellung des Ethnologischen Museums und des Museums für Asiatische Kunst bitten wir, den hinterlegten Online-Antrag auszufüllen.
II. Ausstellung der Humboldt-Universität zu Berlin: Humboldt Labor „Nach der Natur“ (1. OG, vgl. Anlage 2, lila Fläche)
Im Humboldt-Labor dürfen Foto- und Filmaufnahmen für die aktuelle Berichterstattung oder die direkte Bewerbung der Ausstellung und ihrer Formate nur mit Genehmigung angefertigt und veröffentlicht werden. Den entsprechenden Online-Antrag finden Sie hier.
III. Ausstellung der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Berlin-Ausstellung „BERLIN GLOBAL“ (1. OG, vgl. Anlage 2, gelbe Fläche)
In BERLIN GLOBAL dürfen Foto- und Filmaufnahmen für die aktuelle Berichterstattung oder die direkte Bewerbung der Ausstellung und ihrer Formate nur mit Genehmigung angefertigt und veröffentlicht werden. Anfragen stellen Sie bitte per Email an [email protected]. Piktogramme vor gesonderten Motiven weisen darauf hin, dass hier Film- und Fotoaufnahmen nicht gestattet sind.
C. Aufnahmen außerhalb der aktuellen Medienberichterstattung
I. Außenbereich
(Schlüterhof, Passage, Spreeterrasse etc. vgl. Anlage 1, gelbe Fläche)
Das Fotografieren und Filmen ist zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt. Die Nutzung von Stativen und Blitzlicht ist gestattet. Das Fotografieren und Filmen mit zusätzlicher Technik (z.B. Leiter, Scheinwerfer, Reflektorschirme) und weiterem Personal (z.B. Models, Visagisten, Stylisten, Assistenten) sowie die Anfertigung von Luftaufnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung der SHF. Bitte reichen Sie hierfür den hier hinterlegten Online-Antrag auf Genehmigung bis spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Aufnahmetermin unter [email protected] ein. Für die Erteilung der Genehmigung wird durch die SHF in der Regel ein Nutzungsentgelt erhoben.
II. Innenbereich
1. Ausstellungen der Staatlichen Museen zu Berlin Preußischer Kulturbesitz:
Ethnologisches Museum und Museum für Asiatische Kunst (2. und 3. OG, vgl. Anlage 2, rote Fläche)
Besucherinnen und Besucher dürfen für private Zwecke in der Ausstellung des Ethnologischen Museums und des Museums für Asiatische Kunst fotografieren. Gemäß Ziffer VI. der Benutzungsordnung der Staatlichen Museen zu Berlin bedarf aber jede wirtschaftliche Verwertung von Filmen und Fotos, die in den Museen aufgenommen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Für die Einholung dieser Genehmigung für Foto- und Filmaufnahmen außerhalb der aktuellen Berichterstattung bitten wir den hinterlegten Online-Antrag auszufüllen. Die Richtlinien für Film- und Fotoaufnahmen im Ethnologischen Museum und Museum für Asiatische Kunst der Staatlichen Museen im Humboldt Forum finden Sie hier.
2. Ausstellung der Humboldt-Universität zu Berlin:
Humboldt Labor „Nach der Natur“ (1. OG, vgl. Anlage 2, lila Fläche)
Jegliches Anfertigen von Foto- und Filmaufnahmen zu privaten und kommerziellen Zwecken ist untersagt. Das Anfertigen von Aufnahmen ist nur mit Genehmigung im oben (B) beschriebenen Rahmen möglich.
3. Ausstellung der Stiftung Stadtmuseum Berlin:
Berlin-Ausstellung „Berlin Global“ (1. OG, vgl. Anlage 2, gelbe Fläche)
Aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter ist jegliches Anfertigen von Foto- und Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken grundsätzlich untersagt.
4. Ausstellungen der SHF sowie alle weiteren Flächen im Innenbereich des Humboldt Forums (z. B. Foyer, Treppenhalle, vgl. Anlage 2, hellgraue Flächen) und Dachterrasse (4. OG, vgl. Anlage 2, hellgraue Fläche)
Das Fotografieren und Filmen ist zu nicht-kommerziellen privaten Zwecken erlaubt. Die Nutzung von Stativen ist im Innenbereich nicht gestattet. Auf den Ausstellungsflächen darf aufgrund der Lichtempfindlichkeit der Objekte nur ohne Blitz fotografiert werden. Das Fotografieren und Filmen mit zusätzlicher Technik (z.B. Leiter, Scheinwerfer, Reflektorschirme) und weiterem Personal (z.B. Models, Visagisten, Stylisten, Assistenten) oder zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung der SHF. Bitte reichen Sie hierfür den hier hinterlegten Online-Antrag auf Genehmigung bis spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Aufnahmetermin unter [email protected] ein. Für die Erteilung der Genehmigung wird durch die SHF in der Regel ein Nutzungsentgelt erhoben.
D. Haftung im Außenbereich und Innenbereich / Ausstellungsflächen der SHF (vgl. Punkte C I. und C II. 4)
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Sofern für das Fotografieren oder Filmen eine Genehmigung der SHF einzuholen ist, gelten nachfolgende zusätzliche Regelungen: Auf Verlangen der SHF ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die SHF übernimmt keine Haftung für mögliche Behinderungen der Aufnahmen durch Baumaßnahmen oder Veranstaltungen. Die SHF wird von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt, die gegen die SHF im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche gegen die SHF können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SHF oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, insoweit haftet die SHF uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch ihrer Erfüllungsgehilfen).
E. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Beschluss des Vorstands der SHF in Kraft. Der Vorstand hat die Richtlinie am 8. August 2022 beschlossen.